Ratgeber Vorsorge

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung: rechtzeitig regeln

medimobil RatgeberLesezeit 6 Min
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Niemand denkt gern darüber nach, was passiert, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Doch wer es rechtzeitig regelt, entlastet seine Familie enorm. Wir erklären die drei wichtigsten Dokumente in einfachen Worten.

Warum Angehörige nicht automatisch entscheiden dürfen

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, dass Ehepartner oder Kinder automatisch entscheiden dürfen, wenn jemand nach einem Unfall oder Schlaganfall nicht mehr ansprechbar ist. Das stimmt so nicht. Es gibt nur eine Ausnahme: das Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Es erlaubt Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern, füreinander zu entscheiden, aber nur in Gesundheitsfragen und nur für höchstens 6 Monate. Für alles andere, etwa Bankgeschäfte, Verträge oder den Mietvertrag, gilt es nicht. Kinder, Eltern und Geschwister haben gar kein automatisches Vertretungsrecht.

Liegt keine Vollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine fremde Person. Das Verfahren kostet Zeit und Nerven, und das Gericht schaut dem Betreuer dauerhaft auf die Finger. All das lässt sich mit wenigen Unterschriften vermeiden.

Die drei Dokumente im Überblick

  • Vorsorgevollmacht: Sie bestimmen selbst, wer für Sie handeln darf, wenn Sie es nicht mehr können. Zum Beispiel bei Bankgeschäften, Behörden, Verträgen und Gesundheitsfragen. Die Person Ihres Vertrauens kann sofort handeln, ohne Gericht.
  • Patientenverfügung: Sie legen fest, welche medizinischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen, etwa künstliche Beatmung oder Ernährung. Ärzte sind daran gebunden.
  • Betreuungsverfügung: Falls doch ein gerichtlicher Betreuer nötig wird, schlagen Sie damit vor, wer das sein soll. Das Gericht ist an Ihren Wunsch in der Regel gebunden.
Ein Geschenk an Ihre Familie

Diese Dokumente zu erstellen kostet einen Nachmittag. Im Ernstfall ersparen sie Ihren Angehörigen monatelange Gerichtsverfahren, Unsicherheit und schwere Entscheidungen ohne Orientierung. Wer vorsorgt, entlastet die Menschen, die ihm am nächsten stehen.

Welche Form muss eingehalten werden?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung müssen schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein, mit Datum. Bei der Patientenverfügung kommt es darauf an, konkret zu formulieren. Allgemeine Sätze wie "Ich möchte nicht an Schläuchen hängen" reichen nach der Rechtsprechung nicht aus. Beschreiben Sie stattdessen bestimmte Situationen und Behandlungen. Das Bundesministerium der Justiz stellt dafür kostenlose Vorlagen und Textbausteine zum Download bereit, die Sie Schritt für Schritt durchgehen können.

Beglaubigung, Notar und Vorsorgeregister

Für viele Zwecke genügt die einfache Schriftform. Banken verlangen aber oft eine beglaubigte Unterschrift. Die günstigste Lösung: Die Betreuungsbehörde Ihres Landkreises beglaubigt Ihre Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht für nur 10 Euro. Ein Notar ist sinnvoll, wenn Immobilien im Spiel sind, denn für Grundstücksgeschäfte wird eine notarielle Vollmacht benötigt. Registrieren Sie die Vollmacht außerdem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort fragen Betreuungsgerichte und seit 2023 auch Ärzte nach, ob eine Vollmacht existiert. So wird Ihr Dokument im Ernstfall auch gefunden.

Der richtige Zeitpunkt ist jetzt

Vorsorge ist kein Thema nur für hochbetagte Menschen. Alle drei Dokumente setzen voraus, dass Sie beim Erstellen geschäftsfähig sind und verstehen, was Sie unterschreiben. Gerade bei beginnender Demenz drängt die Zeit deshalb. Woran Sie eine Demenz früh erkennen, lesen Sie in unserem Ratgeber Demenz: erste Anzeichen. Und wenn Sie die Versorgung eines Angehörigen gerade neu aufstellen, hilft unser Leitfaden Pflege zu Hause organisieren. Bewahren Sie die Originale gut auffindbar auf und sagen Sie Ihren Bevollmächtigten, wo sie liegen.

Häufige Fragen

Darf mein Ehepartner nicht sowieso für mich entscheiden?
Nur eingeschränkt. Das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt nur für Gesundheitsfragen und höchstens 6 Monate. Für Bankgeschäfte, Verträge oder Behörden gilt es nicht. Eine Vorsorgevollmacht bleibt deshalb auch für Eheleute wichtig.
Brauche ich für die Vorsorgevollmacht einen Notar?
Grundsätzlich nicht, die Schriftform mit Unterschrift genügt. Banken verlangen oft eine beglaubigte Unterschrift, das erledigt die Betreuungsbehörde für 10 Euro. Ein Notar ist sinnvoll, wenn der Bevollmächtigte auch über Immobilien verfügen soll.
Was kostet die Vorsorge?
Wenig bis nichts. Die Vorlagen des Bundesministeriums der Justiz sind kostenlos, die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde kostet 10 Euro. Nur die notarielle Beurkundung und die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kosten zusätzlich überschaubare Gebühren.
Kann ich die Dokumente später ändern?
Ja, jederzeit, solange Sie geschäftsfähig sind. Sie können Vollmacht und Verfügungen widerrufen, anpassen oder neu erstellen. Es empfiehlt sich, die Dokumente etwa alle zwei Jahre zu prüfen und mit neuem Datum zu bestätigen.

Sie möchten die Pflege zu Hause regeln?

Wir beraten Familien in Rüdersdorf und Umgebung seit 2010 zu allen Fragen der häuslichen Pflege. Sprechen Sie uns an.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information (Stand 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung, insbesondere keine Rechtsberatung. Regelungen können sich ändern. Wenden Sie sich für Ihre persönliche Situation an einen Notar, einen Rechtsanwalt oder die Betreuungsbehörde Ihres Landkreises. Gern beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Pflege.