Pflegekosten von der Steuer absetzen: diese Möglichkeiten gibt es
Pflege kostet Geld, oft mehr, als die Pflegekasse zahlt. Die gute Nachricht: Einen Teil davon holt sich Ihre Familie über die Steuererklärung zurück. Wir stellen die vier wichtigsten Wege vor.
Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen zu Hause unentgeltlich pflegt, kann in der eigenen Steuererklärung den Pflege-Pauschbetrag ansetzen, ganz ohne Belege. Er ist nach Pflegegrad gestaffelt und gilt pro Jahr. Voraussetzung: Die Pflege findet in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in Ihrer eigenen statt, und Sie erhalten dafür keine Bezahlung. Wird das Pflegegeld an Sie weitergereicht, gilt das als Bezahlung. Behält die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld selbst, bleibt der Pauschbetrag erhalten.
Teilen sich mehrere Angehörige die Pflege, wird der Betrag unter ihnen aufgeteilt. Eingetragen wird er in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Außergewöhnliche Belastungen: eigene Pflegekosten
Zahlt die pflegebedürftige Person selbst für Pflege, etwa den Eigenanteil beim Pflegedienst, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Das Finanzamt zieht davon allerdings die zumutbare Belastung ab, einen Eigenanteil, der vom Einkommen und der Familiensituation abhängt, meist zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte. Erst was darüber liegt, mindert die Steuer. Wichtig: Erstattungen der Pflegekasse müssen abgezogen werden, zählen darf nur, was Sie tatsächlich selbst getragen haben. Welche Leistungen die Kasse übernimmt, zeigt unser Überblick zu den Pflegekassen-Leistungen 2026.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: bis zu 4.000 Euro direkt von der Steuer
Nach § 35a EStG erstattet das Finanzamt 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, von maximal 20.000 Euro im Jahr. Das sind bis zu 4.000 Euro, die direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Dazu zählen ausdrücklich auch Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt, also zum Beispiel der ambulante Pflegedienst, die Haushaltshilfe oder die stundenweise Betreuung. Besonders praktisch: Diesen Weg können Sie auch für den Teil der Kosten nutzen, der wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung zählt.
Das Finanzamt erkennt haushaltsnahe Dienstleistungen nur an, wenn eine Rechnung vorliegt und der Betrag überwiesen wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Heben Sie Rechnungen und Kontoauszüge deshalb gut auf.
Behinderten-Pauschbetrag als Alternative
Die pflegebedürftige Person selbst kann statt des Einzelnachweises ihrer Kosten den Behinderten-Pauschbetrag wählen. Er richtet sich nach dem Grad der Behinderung, bei den Merkzeichen H oder Bl sowie bei den Pflegegraden 4 und 5 beträgt er 7.400 Euro im Jahr. Wer den Pauschbetrag nutzt, kann dieselben Pflegekosten aber nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Hier lohnt ein Vergleich, welcher Weg günstiger ist.
Was heißt das für Sie in der Praxis?
Pauschbeträge und § 35a lassen sich oft kombinieren, etwa der Pflege-Pauschbetrag für die Angehörigen und die Steuerermäßigung für den Pflegedienst bei der pflegebedürftigen Person. Sammeln Sie alle Rechnungen, auch für Leistungen, die Sie über den Entlastungsbetrag hinaus privat zahlen. Als Pflegedienst stellen wir Ihnen selbstverständlich alle Belege aus, die Sie für die Steuererklärung brauchen. Im Zweifel hilft ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein weiter.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag, wenn ich Pflegegeld erhalte?
Kann ich die Kosten für den Pflegedienst absetzen?
Was ist die zumutbare Belastung?
Brauche ich für den Pflege-Pauschbetrag Belege?
Fragen zur Pflege zu Hause?
Wir beraten Sie zu Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft in Rüdersdorf und Umgebung und stellen Ihnen alle Belege für die Steuererklärung aus.